Satzung – Chemnitzer Künstlerbund e.V.
§ 1 Name, Rechtsstand, Gebiet, Sitz und Geschäftsjahr
- 1. Der Verein führt den Namen “Chemnitzer Künstlerbund e.V.” und versteht sich als Vereinigung aller auf dem Gebiet der bildenden Kunst, des Designs, des Kunsthandwerks und der Kunstwissenschaft Tätigen.
- 2. Der Chemnitzer Künstlerbund e.V. ist in das Vereinsregister der Stadt Chemnitz eingetragen.
- 3. Der Chemnitzer Künstlerbund e.V. ist Mitglied im Sächsischen Künstlerbund e.V.
- 4. Der Chemnitzer Künstlerbund ist Mitglied im Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler.
- 5. Der Bericht des Chemnitzer Künstlerbundes e.V. umfasst das Gebiet des ehemaligen Bezirkes Karl-Marx-Stadt mit den wichtigsten Städten Chemnitz, Zwickau, Plauen und Freiberg.
- 6. Sitz und Gerichtsstand sind in Chemnitz. Die Vertretung im Rechtsverkehr nach innen und außen obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes, in dessen Verhinderungsfall dem Stellvertreter.
- 7. Für die Geschäftstätigkeit unterhält der Chemnitzer Künstlerbund e.V. eine Geschäftsstelle. Sie befindet sich in der Karl- Liebknecht- Str. 19, 09111 Chemnitz.
- 8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck
- 1. Der Chemnitzer Künstlerbund e.V. vertritt die Belange der auf dem Gebiet der bildenden Kunst, des Designs, des Kunsthandwerks und der Kunstwissenschaft Tätigen gegenüber den territorialen Regierungen, der Wirtschaft sowie anderen einflussreichen Gruppen und Personen.
- 2. Er vertritt die fachlichen, sozialen, rechtlichen und kulturpolitischen Interessen seiner Mitglieder und setzt sich für die älteren und in Not geratenen Mitglieder ein.
- 3. Der Chemnitzer Künstlerbund e.V. setzt sich ein für die Gewährleistung und Verbesserung der für die Ausübung des Berufes des Bildenden Künstlers, Designers, Kunsthandwerkers und Kunstwissenschaftlers notwendigen ideellen und materiellen Bedingungen in den Kommunen und Gemeinden.
- 4. Die Schaffung, Vermittlung und Förderung zeitgenössischer Kunst, die Pflege und Förderung der Kultur, der Lebensumwelt und Pflege des Kulturerbes sind gemeinnützige Anliegen des Chemnitzer Künstlerbundes e.V.
- 5. Der Chemnitzer Künstlerbund e.V. wirkt für die Wahrung einer subjektiven Identität und Freiheit künstlerischen Schaffens. Die Beziehungen zu den kulturellen Traditionen und zur Landschaft der Region sind dabei ebenso bedeutsam wie die Integration in internationale Kunsttendenzen.
- 6. Er setzt sich dafür ein, dass die Obhutspflicht für Kunst und Kultur durch Kommunen gewährleistet wird. Er versteht sich als fachkompetenter Partner, der die territorialen Parlamente auf dem Gebiet von Kunst und Kultur berät und auf Entscheidungen Einfluss nimmt.
- 7. Der Chemnitzer Künstlerbund e.V. koordiniert fachübergreifende Interessen der Mitglieder der regionalen Fachverbände, Sektionen etc.. Er ist Verwaltungs- und Informationsstelle der Mitglieder und gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen künstlerischen und kulturellen Verbänden und den zuständigen Kulturämtern.
- 8. Der Zweck des Chemnitzer Künstlerbundes e.V. ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Entsprechend der genannten Ziele versteht er sich als gemeinnützige Vereinigung im Sinne des § 21 des Vereinigungsgesetzes vom 21.02.1990. Er ist selbstlos tätig.
- 9. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- 10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 11. Er ist parteipolitisch unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
- 1. Mitglieder können alle auf dem Gebiet der bildenden Kunst, des Designs, des Kunsthandwerks und der Kunstwissenschaft Tätigen werden, die
– die Satzung anerkennen
– eine schriftliche Beitrittserklärung abgeben
– den Aufnahmebedingungen entsprechen - 2. Kunst- und kulturfördernde Gruppen und Einzelpersonen können als fördernde Mitglieder dem Chemnitzer Künstlerbund e.V. beitreten.
- 3. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Kriterien und Richtlinien der Aufnahme legt die Mitgliederversammlung fest. Eine Kandidatur von 2 Jahren wird für alle um Aufnahme ersuchende Mitglieder ohne künstlerischen HS/FHS- Abschluss festgelegt. Eine Kandidatur schließt alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes für die 2 Jahre ein. Nach 2 Jahren entscheidet der Vorstand über die Mitgliedschaft.
- 4. Entsprechend § 1, Pkt. 5, dieser Satzung sind alle Mitglieder der Bezirksorganisation des VBK Karl- Marx- Stadt Mitglieder im Chemnitzer Künstlerbund e.V.. Mitglieder, die sich nicht zu einer Mitgliedschaft im Chemnitzer Künstlerbund e.V. bekennen, müssen dies durch eine schriftliche Austrittserklärung bekunden.
- 5. Die Mitgliedschaft ist nicht auf einen bestimmten Status innerhalb des Berufes beschränkt.
- 6. Bisherige Mitgliedschaften, die auf Ehrenmitgliedschaft beruhten, bleiben stehen. Neuaufnahme von Ehrenmitgliedern ist ausgeschlossen.
- 7. Die Mitgliedschaft erlischt
– durch den Tod des Mitgliedes
– durch schriftliche Austrittserklärung, welche spätestens bis zum 1.12. des laufenden Jahres zu erfolgen hat
– durch Streichung, die vom Vorstand veranlasst werden kann, wenn schwerwiegende Schädigung des Chemnitzer Künstlerbundes e.V. und seiner Ziele vorliegen, sowie trotz jährlicher Mahnung der Mitgliedsbeitrag ohne Angabe von Gründen nicht gewährleistet wurde. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Der Mitgliedsausweis bleibt Eigentum des Chemnitzer Künstlerbundes e.V. und ist bei Austritt oder Ausschluss zurückzugeben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 1. Alle Mitglieder haben grundsätzlich das gleiche Recht auf Förderung und Beratung durch den Chemnitzer Künstlerbund e.V.
- 2. Sie haben das Recht auf Teilnahme an künstlerischen Projekten, Ausstellungen und Galerietätigkeit, Aktionen, Seminaren, Pleinairs sowie Weiterbildungsveranstaltungen in den Fachverbänden, übergreifenden Arbeitsgruppen sowie des Chemnitzer Künstlerbundes e.V.
- 3. Sie können das Recht auf Information, Kommunikation, Nutzung der Einrichtung des Chemnitzer Künstlerbundes e.V. sowie juristische Information und Beratung wahrnehmen.
- 4. Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung bei der Durchsetzung fachlicher sowie sozialer Interessen durch den Chemnitzer Künstlerbund e.V.
- 5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag innerhalb der ersten drei Monate des Jahres zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags legt die Mitgliedervollversammlung in einer Beitragsordnung fest.
- 6. Die Mitglieder sind aufgerufen und verpflichtet, den Chemnitzer Künstlerbund e.V. und seine Ziele nach dem besten Können zu unterstützen und zu fördern.
§ 5 Organe des Chemnitzer Künstlerbundes e.V.
- 1. Die Mitgliedervollversammlung
- 2. Der Vorstand
§ 6 Mitgliedervollversammlung
- 1. Die Mitgliedervollversammlung ist zuständig für:
– die Wahl des Vorstandes
– die Wahl des Revisionskommission
– die Wahl der Delegierten
– die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Revisionskommission
– die Beschlussfassung über die allgemeinen Richtlinien des Arbeitsprogrammes sowie des Haushaltsplanes
– die Beratung und Entscheidung allgemeiner Anträge und Beschwerden
– Satzungsänderungen
– Auflösung des Chemnitzer Künstlerbundes e.V. - 2. Die Einberufung einer Mitgliedervollversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen und der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich vorzunehmen.
- 3. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliedervollversammlung verliert ihre Beschlussfähigkeit, wenn die Hälfte der in der Anwesenheitsliste eingetragenen Mitglieder nicht mehr anwesend ist.
- 4. Jede einberufene Mitgliedervollversammlung ist für Satzungsänderungen beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
- 5. Die Mitgliedervollversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
- 6. Außerordentliche Mitgliedervollversammlungen können jederzeit einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies schriftlich beantragen, bzw. der Vorstand dies durch entsprechenden Beschluss verlangt.
§ 7 Der Vorstand
- 1. Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung in direkter und geheimer Wahl gewählt. Dem Vorstand gehören max. 8 Mitglieder und 2 Revisionsmitglieder an. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den 1. Vorsitzenden und den Stellvertreter. Diese müssen durch die Mitgliedervollversammlung bestätigt werden. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
- 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertreter. Sie vertreten den Vorstand gemeinsam.
- 3. Der Vorstand koordiniert die Beschlüsse der Fachverbände, Sektionen etc. und ist an die allgemeinen Richtlinien des Arbeitsprogrammes und des Haushaltsplanes gebunden. Er gibt sich im Rahmen der Satzung seine Geschäftsordnung selbst.
- 4. Die Vorstandsmitglieder, einschl. des Vorsitzenden, können durch ein konstruktives Missvertrauensvotum von der Mitgliedervollversammlung abberufen und ersetzt werden. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein Mitglied in den Vorstand kooptiert.
- 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
- 6. In der Satzung genannte Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 8 Haftung, Vermögen, Auflösung des Chemnitzer Künstlerbundes e.V.
- 1. Für Verbindlichkeiten des Chemnitzer Künstlerbundes e.V. haften die Mitglieder mit deren ausstehenden Beiträgen. Jede weitere Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- 2. Bei Auflösung des Chemnitzer Künstlerbundes e.V. oder Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
- 3. Die Auflösung des Chemnitzer Künstlerbundes e.V. bedarf einer Mehrheit von 2/3 der eingetragenen Mitglieder.
Chemnitz, den 30.05.2000
Armin Forbrig – Vorsitzender –